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  • 26.02.2008 | Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

    Ahndung des Zigarettenschmuggels nach §§ 373, 374 AO n.F.

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Leipzig

    Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl I, 3198) zum 1.1.08 sind §§ 370 ff. AO in wichtigen Punkten geändert worden. Dieser Beitrag schließt an den Aufsatz in PStR 07, 180 an: Im Mittelpunkt stehen die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die strafrechtliche Ahndung des Zigarettenschmuggels, insbesondere 

    • die Erstreckung des § 373 AO auf andere Einfuhrabgaben und
    • die Einführung der bandenmäßigen Steuerhehlerei in § 374 AO.

    1. Materielles Recht

    Zwei wichtige Gesichtspunkte aus Entscheidungen des für Steuer- und Zollstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats des BGH aus 2007 (BGH 1.2.07, PStR 07, 180, Abruf-Nr. 070895 zu § 373 AO a.F. und BGH 10.5.07, PStR 07, 182, Abruf-Nr. 072112 zu § 374 AO a.F.), sind für die Ahndung von Steuerstraftaten, die ab dem 1.1.08 im Zusammenhang mit „Zigarettenschmuggel“ begangen werden, überholt. 

     

    1.1 Einfuhrabgaben, die von anderen Mitgliedstaaten verwaltet werden

    Nach § 373 Abs. 4 AO n.F. i.V. mit § 370 Abs. 6 S. 1 AO unterfallen dem Tatbestand des Schmuggels nunmehr auch Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhr-USt, ggf. TabSt), die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel ist den Vorschriften § 370 Abs. 6 S. 1 AO, § 370 Abs. 7 AO, § 374 Abs. 2 AO a.F. (= § 374 Abs. 4 AO n.F.). angepasst. Damit ist die Gesetzeslücke bei § 373 AO a.F. geschlossen. Die wichtige Entscheidung des BGH vom 1.2.07 (a.a.O., Rn. 11 bis 14 m.w.N.) ist in diesem Punkt überholt. 

     

    1.1.1 Einfuhr vom Drittland in das Zollgebiet der EG

    Die Änderung bedeutet: Gleich in welchen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (EG) die unverzollten und unversteuerten Zigaretten aus dem Drittland verbracht werden, also ob zunächst über den Landweg in das polnische – dann Zoll, polnische Einfuhr-USt, ggf. polnische TabSt – oder sogleich über die Freihäfen oder den Luftweg in das deutsche Steuergebiet – dann Zoll, deutsche Einfuhr-USt, deutsche TabSt –, ist dies als Schmuggel nach § 373 AO n.F. i.V. mit § 370 Abs. 1 Nrn. 1bis 3 AO und nicht allein nach dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO zu ahnden.