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  • 01.04.2007 | Ermittlungen

    Manipulationen mit Frisör-Software – eine Replik

    von LRD Max Rau, StA Uwe Günther, StOI Markus Görnitz, Steufa Köln

    In der PStR 07, 20 wird über Manipulationen in Frisörbetrieben berichtet. Dabei entsteht der Eindruck, die gesamten Ermittlungsmaßnahmen gegen Frisörbetriebe entbehrten einer ausreichenden rechtlichen Grundlage und seien letztlich im Kernvorwurf ergebnislos. Dem ist entgegenzuhalten, dass seitens der federführenden Steuerfahndungsstelle aus dem süddeutschen Raum im Vorfeld folgende Maßnahmen getroffen wurden:  

    • Die besagte Firma aus Norddeutschland, die Computerprogramme für den Frisörbereich vertreibt, hat – völlig unbestritten – parallel eine Zusatzsoftware in Umlauf gebracht, die es den Frisören ermöglichte, auf verschiedenste Art und Weise ihre Umsätze und Gewinne für die Buchhaltung zu manipulieren und steuerschädlich zu mindern.
    • Weiterhin wurde im Rahmen der Durchsuchung der Computerfirma eine Kundenliste bzw. Adresskartei gefunden, die auf den Namen des Manipulationsmoduls „SUM“ lautete.

     

    Ausgehend von diesem Grundsachverhalt lag ein Anfangsverdacht nicht nur „möglicherweise“ vor, sondern war zu bejahen mit der Folge strafprozessualer Maßnahmen. Bezogen auf den Zuständigkeitsbereich der Steuerfahndung Köln wurden im Übrigen alle Beschwerden gegen die Durchsuchung durch das LG Köln verworfen. In dem Zusammenhang sei nur eine Entscheidung des LG Köln auszugsweise zitiert: „...der Beschuldigte wurde nämlich in der Datei „SUM_Kunden.adr.“ geführt. Allein die Bezeichnung legt nahe, dass es sich bei den in dieser Datei geführten Kunden ... um Nutzer des „SUM-“Moduls handelte. Darauf, ob der Beschuldigte tatsächlich das „SUM“-Modul besessen oder benutzt hat, kommt es für die Frage des Anfangsverdachts nicht an.“ 

     

    Richtig ist, dass eine Steuerverkürzung allein durch den Erwerb und den Besitz des Manipulationsmoduls nicht gegeben ist. Es erhöht aber das Risiko, Besuch von der Steuerfahndung zu bekommen. Inwieweit die Vorwürfe belegt werden können und ein Beschuldigter etwa technisch tatsächlich in der Lage ist, die Manipulationssoftware zu bedienen, hängt naturgemäß von den Erkenntnissen im Einzelfall ab. Tatsächlich konnten jedoch bundesweit eine Reihe Verkürzungen im Kernbereich nachgewiesen werden. Und nicht zuletzt liegt es in der Natur eines jeden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, dass sich Ermittlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen können, da eine Menge Daten auszulesen sind, Zeugen befragt werden und letztlich der Beschuldigte insgesamt auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen ist.