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  • 01.07.2007 | Ermittlungsverfahren

    Vorläufige Verfahrenseinstellung bindet StA

    Aus Gründen des Vertrauensschutzes entsteht bei einer vorläufigen Verfahrenseinstellung durch die StA gemäß § 153a Abs. 1 StPO auch dann ein bedingtes Verfahrenshindernis, wenn die StA die erforderliche Zustimmung des Gerichts nicht einholt (OLG Stuttgart 11.4.07, 2 Ws 41/07, Abruf-Nr. 071756).

     

    Sachverhalt

    Mit Verfügung der StA H vom 26.1.04 wurde das Ermittlungsverfahren gegen A nach § 153 Abs. 1 S. 2 StPO i.V. mit § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt. A sollte die Geldauflage in einem Betrag oder zumindest in fünf gleichen Monatsraten ab dem 20.2.04 bis 20.6.04 zahlen. A zahlte im Februar 2004 zwei Raten und im Mai 2004 eine weitere Rate. Nach einer Abgabeverfügung der StA H an die StA S im April 2004 erklärte diese, dass „die Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO zurück- und die Ermittlungen wieder aufgenommen“ wurden und dass „demnach keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten“ seien. A erbrachte daraufhin keine Zahlungen mehr. 

     

    Entscheidungsgründe

    A hatte es auch weiterhin in der Hand, das Verfahren durch die Zahlung der noch offenen Geldauflage zur endgültigen Einstellung zu bringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass er den ihm ursprünglich gesetzten Zahlungstermin (20.6.04) nicht eingehalten hat. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ihm in entsprechender Anwendung von § 153a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 S. 4 StPO durch die Strafkammer eine neue Frist zu setzen.  

     

    Nach der Gewährung von Ratenzahlungen durch die StA H hatte A bis 20.6.04 Zeit, die restlichen Raten zu zahlen, um ein endgültiges Verfahrenshindernis zu schaffen. Die StA S hat das Verfahren aber bereits zu einem Zeitpunkt übernommen und fortgeführt, als die Frist zur Bezahlung der restlichen Raten noch nicht abgelaufen war. Dass dieser dann tatsächlich auch keine weiteren Zahlungen mehr leistete, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Zwar sind weitere Ermittlungen und Maßnahmen der Beweissicherung auch während der Schwebezeit möglich. Die dem A seinerzeit durch die Verfügung der StA H eingeräumte Rechtsposition konnte aber nicht einseitig durch die StA S rückgängig gemacht werden.