01.11.2005 | Gehilfenhaftung
BGH zur Haftung bei Insolvenzverschleppung
Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 823 Abs. 2 BGB und § 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er der insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (BGH 25.7.05, II ZR 390/03, Abruf-Nr. 052763). |
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den früheren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der in Konkurs gefallenen GmbH auf Schadenersatz in Anspruch. Er hatte in 1988 70 % seiner GmbH-Geschäftsanteile an den später betrügerisch handelnden neuen Alleingeschäftsführer veräußert. Der Kaufpreis für diesen Anteilserwerb war unter Angriff des Stammkapitals aus Mitteln der GmbH im Darlehenswege finanziert und später besichert worden.
Trotz Überschuldung der GmbH in den Jahren 1990, 1991 und 1992 – der Minderheitsgesellschafter hatte sich geweigert, die verspätet aufgestellten Bilanzen als Gesellschafter festzustellen – wurde kein Konkurs angemeldet. Wie erwartet, wiesen die Bilanzen aber ab 1993 wieder einen deutlichen Jahresüberschuss und in 1994 positives Kapital aus. Ab 1994 nahm jedoch der neue Geschäftsführer ohne Wissen des Minderheitsgesellschafters betrügerische Geschäftspraktiken (Doppelabtretung von Schuldscheindarlehen) auf. Diesen fiel in 1995 auch die Klägerin zum Opfer. Nach Aufdeckung dieser Machenschaften ging die GmbH 1996 in Konkurs.
Die Gläubigerin versuchte, sich am solventen Minderheitsgesellschafter schadlos zu halten. Das gelang ihr auch in zweiter Instanz, gestützt auf psychische Beihilfe zur Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 830 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 27 Abs. 1 StGB). Die Revision führte aber zur Aufhebung des auf Beihilfehaftung gestützten Urteils.
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