01.01.2003 · Fachbeitrag · Gehilfenhaftung
Haftung des Großhändlers
| Wer Barverkaufsrechnungen ohne Empfängerbezeichnung ausstellt, haftet grundsätzlich gemäß § 71 AO i.V.m. § 191 AO für den auf Grund der Steuerhinterziehung des Kunden entstandenen Schadens (FG Münster 11.12.01, 1 K 3470/98 E, EFG 02, 728). (Abruf-Nr. 021705) |
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