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  • 01.04.2005 | Geldbuße

    Zur Beteiligung eines Unternehmens am Strafverfahren bei einer Pflichtverletzung

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    „In Betracht“ (§ 444 Abs. 1 StPO) kommt das Festsetzen einer Unternehmensgeldbuße bereits dann, wenn die StA in der Anklage zu erkennen gibt, dass sie das Anordnen einer derartigen „Nebenfolge“ gegen das Unternehmen im Strafverfahren erstrebt (OLG Celle 26.11.04, 1 Ws 388/04, Abruf-Nr. 050382).

     

    Sachverhalt

    Die Angekl. waren Vorstände der Stadtwerke AG (S. AG). Die StA wendet sich gegen den Beschluss des LG, mit dem die Anklage gegen die Vorstände wegen Bestechlichkeit zugelassen, die Anordnung der Beteiligung der S. AG am Strafverfahren jedoch abgelehnt wurde. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beteiligung eines Unternehmens am Strafverfahren zum Zwecke des Festsetzens einer Geldbuße richtet sich nach § 30 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 1 StPO. Dies setzt voraus, dass ein Organ des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die (entweder) Pflichten, welche das Unternehmen treffen, verletzt worden sind, oder durch die das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte. Aus der Abgrenzung zu § 30 Abs. 1 Alt. 2 OWiG folgt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen bei einem betriebsbezogenen Pflichtenverstoß i.S. der 1. Alt. nicht vorliegen muss. 

     

    Die Anordnung nach § 444 Abs. 1 StPO setzt weiterhin voraus, dass im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen zu entscheiden ist. Während teilweise angenommen wird, es sei ausreichend, dass die Festsetzung einer Geldbuße „in Betracht kommt“ (Göhler, OWiG, § 88 Rn. 2), wird andernorts gefordert, die Festsetzung einer Geldbuße müsse „wahrscheinlich“ (MG, § 444 Rn. 7) bzw. „nicht unwahrscheinlich“ (Gössel in LR, § 444 Rn. 12) sein. Nach Ansicht des OLG Celle kommt das Festsetzen einer Geldbuße regelmäßig dann „in Betracht“, wenn die StA – etwa in der Anklage – zu erkennen gibt, dass sie das Anordnen einer derartigen Nebenfolge gegen das Unternehmen erstrebt. Denn dann sieht sich das Gericht mit einer späteren Entscheidung über einen Antrag der StA auf Festsetzen einer Geldbuße von vornherein ernsthaft konfrontiert.