25.08.2008 | Geldwäsche
Anforderungen an die Vortat
Die Untreue kann nur dann taugliche Vortat für die Geldwäsche sein, wenn der (Haupt-)Täter gewerbsmäßig gehandelt hat (BGH 24.6.08, 5 StR 89/08, Abruf-Nr. 082298). |
Sachverhalt
Der Angeklagte A richtete auf Bitten eines Bekannten B ein Bankkonto ein. B veranlasste die Mitarbeiterin eines Sozialamtes S, Sozialleistungen – die dem B nicht zustanden – i.H. von 173.000 EUR – aus der Bezirkskasse auf dieses Konto zu überweisen. Dem Buchungstext der Kontoauszüge konnte der A entnehmen, dass die Anweisungen vom Bezirksamt stammten und es sich um eine „einmalige Beihilfe“ handelte. Das LG konnte sich nicht von einem Tatvorsatz des A in Bezug auf die Geldwäsche überzeugen. Auf die Revision der StA hob der BGH das freisprechende Urteil auf.
Entscheidungsgründe
Die Untreue (§ 266 StGB) ist für sich genommen noch keine Katalogtat i.S. des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB. Die Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn diese gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen worden ist (§ 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a StGB). Das LG hat daher zu Recht die (einfache) Untreue der S nicht als taugliche Vortat für die Geldwäsche herangezogen. B wollte sich dagegen aus den Geldbeträgen eine fortlaufende Einnahmequelle sichern, sodass bei ihm das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit vorlag. Weil er jedoch – im Gegensatz zu S – in keinem Treueverhältnis stand, war seine Tat lediglich als Beihilfe i.S. des § 27 StGB zu werten (§ 28 Abs. 1 StGB).
Der BGH hat klargestellt, dass es im Rahmen des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a StGB nicht ausreicht, wenn das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit von nur einem Teilnehmer erfüllt wird. Die Beihilfe selbst kann nicht Katalogtat sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf „Taten“ abstellt. Auch der Vergleich mit Nr. 3, die bei der Steuerhehlerei ausdrücklich nur Fälle mit einem gewerbsmäßig handelnden Täter einbezieht, spricht für diese Auslegung. Außerdem gebieten der Zweck der Vorschrift und das Bestimmtheitsgebot eine restriktive Auslegung des § 261 StGB.
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