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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Geldwäsche

    Die Neuregelung des § 261 StGB

    | Die Änderung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB ist im Zusammenhang mit § 370a AO zu sehen. Zwar ist die Steuerhinterziehung nach § 370a AO kein Geldwäschetatbestand, wohl aber wegen ihres Charakters als Verbrechen (auch bei minder schweren Fällen, § 12 Abs. 3 StGB) als Vortat zur Geldwäsche geeignet (§ 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB). Hierdurch ergeben sich eine Reihe von Problemen, insbesondere für die Honorarannahme des Beraters, auf die dieser Beitrag eingeht. |