01.05.2007 | Geldwäsche
Fahndung beim Berater, Gefahren für den Berater
1.Hat der Berater sichere Kenntnis vom Bestehen einer Katalogtat und der Herkunft der für die Honorarzahlung verwendeten Mittel aus der Katalogtat, führt die Annahme kontaminierten Honorars zur eigenen Strafbarkeit des Beraters wegen Geldwäsche. |
2.Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Kanzlei stellt die Verletzung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowohl auf Seiten des betroffenen Berufsgeheimnisträgers als auch auf Seiten ihrer Mandanten dar. |
In der aktuellen Auflage des Buches „ Steuerstrafrecht“ (Schäffer-Poeschel, 434 Seiten, 69,95 EUR, ISBN 978-3-7910-2384-7) haben die Autoren ihr Buch neben den Änderungen in Rechtsprechung und Literatur um die Themen der Gefahren der Geldwäsche für den Berater und der Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten beim Berater erweitert.
Gefahr für den Berater
Für den steuerlichen Berater besteht die Gefahr, dass er sich der Geldwäsche strafbar macht, wenn er Honorar oder einen Honorarvorschuss annimmt, das aus einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a AO herrührt. Solange das BVerfG die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung nicht für verfassungswidrig erklärt, ist nicht auszuschließen, dass in diesen Fällen von einer Kontaminierung des gesamten Vermögens auszugehen ist. Nach § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB ist die Honorarannahme aber nur dann als Geldwäsche bedroht, wenn der Berater zum Zeitpunkt der Annahme seines Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Hierfür können gewisse Anhaltspunkte sprechen, zu Nachforschungen ist der Berater aber nicht verpflichtet.
Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten
Bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten der Kanzlei eines StB, RA oder Wirtschaftsprüfers sind die Beschlagnahmevorschriften nach §§ 94 ff. StPO verfassungsgemäß auszulegen, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So ist die Durchsuchung und Beschlagnahme der gesamten – sowohl beweiserhebliche als auch beweisunerhebliche – Daten eine Verletzung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). In diesem Falle schlägt das BVerfG vor, dass nur Teilkopien erstellt werden oder die beweisunerheblichen Daten nachträglich gelöscht werden. Ist der Betroffene Sozius einer Kanzlei, sollte vor der Beschlagnahme von elektronischen Daten der ermittelnde Beamte eine Durchsicht der Daten (§ 110 StPO) mit dem Ziel der Trennung der Daten zwischen den einzelnen Beratern der Kanzlei vornehmen. Für den Berater empfiehlt es sich daher, eine Trennung der Daten vorzeitig zu ermöglichen und die Daten grundsätzlich nach Berater und auch Mandanten getrennt abzuspeichern.
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