01.07.2003 · Fachbeitrag · Geldwäsche
Geldwäsche durch Honorarannahme nur bei direktem Vorsatz des Beraters
| Seit sich die Rspr. mit der Problematik der Geldwäsche des Beraters durch Annahme eines Honorars von Seiten des Mandanten befassen musste (OLG Hamburg PStR 00, 73; BGH PStR 01, 166, Abruf-Nr. 010851), besteht in der Beraterschaft Besorgnis. Bedeutsam ist insbesondere das restriktive Urteil des BGH, das vielfach und insbesondere unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der (Wahl- ) Verteidigung kritisiert wurde (vgl. Nachweise bei Matt, GA 02, 137; Gotzens/ Schneider, wistra 02, 121, und PStR 01, 265; Heerspink, AO- StB 01, 205). |
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