01.11.2002 · Fachbeitrag · Geldwäsche
Telefonüberwachung trotz Zusammentreffens mit Steuerdelikt?
| Zeichnet sich schon bei Ermittlungsbeginn ab, dass ein Steuerdelikt und Geldwäsche zusammenfallen und deshalb der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 StGB eingreift, kann die Telefonüberwachung nicht wegen des Geldwäschetatbestandes angeordnet werden (OLG Hamburg, Beschluss 19.6.02, 3 Ws 70/02, rkr., n.v.). (Abruf-Nr. 021377) |
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