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  • 26.11.2008 | Geldwäschegesetz

    Das neue Geldwäschegesetz – ­
    neue Verpflichtungen auch für Berater

    von RD Dr. Oliver Löwe-Krahl, FA für Fahndung und Strafsachen, Oldenburg

    Die dritte EG Geldwäscherichtlinie vom 26.10.05 (AblEG Nr. L 309, S 15) verpflichtete die Mitgliedsstaaten eigentlich zur Umsetzung in nationales Recht bis zum 15.12.07. Der deutsche Gesetzgeber ist damit in Verzug geraten und hat die wichtigen Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung im Geldwäschegesetz (GwG) erst mit Wirkung zum 21.08.08 eingeführt (GwG vom 13.8.08, BGBl I, 1690). Übergangsfristen zur Umsetzung der Neuregelungen wurden nicht eingeräumt.  

     

    1. Neuer Grundsatz: Am Risiko ausgerichtete Maßnahmen

    Einerseits führt das neue GwG eine Reihe von weiteren Verpflichtungen ein, andererseits folgt es dem Konzept der Risikoorientierung: Je größer die Gefahr ist, bei einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, umso strenger hat der dem GwG Unterworfene die entsprechenden Maßnahmen zu dosieren. Die Neufassung setzt die Geldwäsche mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung gleich. Eine Definition für Terrorismusfinanzierung findet sich jetzt in § 1 Abs. 2 GwG.  

     

    2. Identifizierung bei Vertragsabschluss

    Das GwG unterscheidet nach wie vor zwischen Rechtsanwälten und Notaren (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG) einerseits und Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG) andererseits. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen ihren Mandanten vor Begründung einer Geschäftsbeziehung identifizieren (§ 4 Abs. 1 GwG). Erstmalig schreibt das Gesetz auch bei juristischen Personen und Personen­gesellschaften die Heranziehung öffentlicher Register und Unterlagen zum Zwecke der Identifizierung vor (§ 4 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 GwG). Neu ist auch die Verpflichtung, den wirtschaftlich Berechtigten („Hintermann“) einer Transaktion nicht nur zu erfassen, sondern auch dessen Identität festzustellen, sofern dies zur Geldwäschebekämpfung angemessen erscheint (§ 4 Abs. 5 GwG). Dabei wird der risikoorientierte Ansatz der Geldwäscheprävention deutlich. Einfacher haben es Rechtsanwälte und Notare. Sie müssen die – eben beschriebenen – Maßnahmen nur bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG genannten Transaktionen – Immobilienhandel, Vermögensverwaltung und Treuhandgeschäfte – durchführen.  

     

    3. Risikoüberwachung