27.05.2009 | Gemeinschaftsrecht
Haftung wegen Bauabzugsteuer
Die in § 48 ff. EStG getroffenen Regelungen zur Bauabzugsteuer sind mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar (BFH 29.10.08, I B 160/08, Abruf-Nr. 091304). |
Sachverhalt
Im Rahmen einer bei A durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass A zwischen 2003 und 2005 von einer Firma aus Bosnien Bauleistungen erhalten und in diesem Zusammenhang keine Abzugsteuer einbehalten hatte. Die Firma hatte eine Geschäftsanschrift im Inland angegeben; für den Zeitraum vom 17.7.03 bis zum 31.12.03 habe A eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegen. Nach Ansicht des FA ist A verpflichtet gewesen, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen. Da diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde, haftet A für die nicht einbehaltene Steuer.
Entscheidungsgründe
Der BFH hob eine AdV-Entscheidung des FG auf. Nach Ansicht des BFH ist nicht zweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid insoweit der Gesetzeslage entspricht, als A für die dort genannten Beträge haftet. Nach § 48a Abs. 3 EStG haftet der Empfänger einer Bauleistung (§ 48 Abs. 1 S. 1 EStG) für den von ihm abzuführenden Steuerabzugsbetrag (§ 48a Abs. 1 EStG) von 15 % des Leistungsentgelts (Kindshofer, PStR 03, 28 ff.). Die Voraussetzungen für eine solche Haftung seien vorliegend erfüllt.
Ebenso sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA die hiernach bestehende Haftung durch einen Haftungsbescheid geltend machen durfte; das ergebe sich mit hinreichender Klarheit aus § 48a Abs. 3 S. 4 EStG. Nach Ansicht des BFH ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids auch nicht aus einem von A geltend gemachten strukturellen Vollzugsdefizit bei der Bauabzugsteuer.
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