01.11.2007 | Geschäftsführerhaftung
Stillschweigende Tilgungsbestimmung vermeidet strafrechtliche Risiken
Zahlt ein Arbeitgeber nicht alle geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (SV), so ist von einer stillschweigenden Bestimmung dahin auszugehen, dass zunächst auf die fälligen Arbeitnehmeranteile geleistet werden soll (OLG Oldenburg 12.10.06, 8 U 344/05, nicht rechtskräftig, Abruf-Nr. 071001). |
Sachverhalt
B war Geschäftsführer der V-GmbH. Er soll SV-Beiträge schuldig geblieben sein. B verteidigt sich gegen die auf § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266a StGB gestützte Zahlungsklage mit dem Hinweis, zwischen der GmbH und der klagenden Krankenkasse habe es in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens Verhandlungen gegeben. Ziel sei es gewesen, dass die geleisteten Zahlungen in der fraglichen Zeit so weit wie möglich auf die monatlichen Beiträge zu zahlen seien, und wenn dies nicht vollständig möglich sei, vorrangig auf die Arbeitnehmeranteile.
Entscheidungsgründe
§ 266a StGB ist nicht einschlägig, denn die Krankenkasse wäre selbst bei fehlender ausdrücklicher Tilgungsbestimmung nicht berechtigt gewesen, eingehende Zahlungen auf rückständige SV-Beiträge anzurechnen.
Nach Ansicht des OLG ist dem Schuldner ein Bestimmungsrecht einzuräumen, das auch bei Nichtausübung nach seinem mutmaßlichen Willen und seiner Interessenlage zu beurteilen ist, also auch dann, wenn er es bei der Zahlung unterlässt, die Art und Weise der von ihm gewollten Verrechnung ausdrücklich oder – nach den Umständen schlüssig – stillschweigend mitzuteilen. Es sei im allgemeinen offensichtlich, dass der Geschäftsführer sich nicht (wegen Verrechnung einer Zahlung z.B. mit rückständigen Arbeitgeberbeiträgen) einer Bestrafung nach § 266a StGB aussetzen möchte, wenn er sie durch Anrechnung seiner Leistung auf gerade fällig werdende Arbeitnehmerbeiträge abwenden kann. Zur Vermeidung strafbarer Sachverhalte haben die Krankenkassen daher die laufenden Zahlungseingänge vorrangig auf die Arbeitnehmeranteile anzurechnen.
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