26.06.2008 | Gesetzentwurf Insolvenzordnung
Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung
Der Vorwurf einer Steuerhinterziehung kann einschneidende Auswirkungen darauf haben, ob einem Schuldner im Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) gewährt wird, d.h. ob er nach der Wohlverhaltensphase von seinen Verbindlichkeiten befreit ist.
1. Falschangaben als Ausschlussgrund
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung insgesamt zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grobfahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um eine Leistung an öffentliche Kassen zu vermeiden. Während die bloße Nichtabgabe von Steuererklärungen – insolvenzrechtlich – unschädlich sein soll (OLG Köln ZIP 01, 466), werden Falschangaben – sowohl vorsätzliche als auch leichtfertige – zur Vermeidung von Steuerzahlungen von § 290 InsO erfasst (Stephan in Münchener Kommentar zur InsO, § 302 Rn. 39).
Nicht erforderlich ist es, dass das Steuerdelikt durch ein Strafgericht festgestellt, geschweige denn rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Beantragt ein Insolvenzgläubiger – z.B. ein FA – im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung und macht den Versagungsgrund glaubhaft, muss das Insolvenzgericht die Verwirklichung des Steuerdelikts eigenständig prüfen. Dies gilt auch, wenn bereits eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, da diese insolvenzrechtlich keine Bindungswirkung hat; eine starke Präjudizwirkung kommt ihr aber zu.
2. Verletzung von Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase
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