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  • 01.11.2005 | Gestaltungsmissbrauch

    Steuerhinterziehung durch § 42 AO

    von RA/StB Dr. Detlef Schmedding, Freiburg

    Der Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann nicht zwangsläufig mit einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden (Meyer, PStR 05, 239 ff.). Nachfolgend soll aufgezeigt werden, welche Leitlinie die strafgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt hat. 

     

    1. Art. 103 Abs. 2 GG

    Bei der Frage, ob mittels Steuerumgehung eine Steuerhinterziehung begangen wurde, sind strafrechtliche Grundsätze zu beachten. Die Rechtsprechung erkennt dabei ein Spannungsverhältnis zwischen § 42 AO und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist nach ganz herrschender Auffassung ein „Blankettstrafgesetz“. Dieses entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit entweder in ihm selbst oder in einem anderen Gesetz, auf das es verweist, hinreichend deutlich umschrieben sind (BVerfGE 37, 201, 208, 209).  

     

    Im Falle einer gesetzlichen Verweisung, wie sie § 42 AO darstellt, muss der Rechtsunterworfene den Willen des Gesetzgebers „ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse“ ermitteln können (BVerfGE 5, 25, 33). An die inhaltliche Bestimmtheit sind insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Verweisung strafrechtlich relevant ist (Tiedemann, NJW 80, 1559 m.w.N.). Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit Strafe bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend einzurichten (BVerfGE 28, 175, 183; 64, 389, 393 f.). Deshalb muss der Gesetzgeber das strafrechtlich Verbotene klar vom Erlaubten abgrenzen. Er hat die Tatbestandsmerkmale so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 25, 269, 285; 41, 314, 319; 57, 250, 262). 

     

    2. Ausreichende Bestimmtheit nur bei „konkreten Grundsätzen“