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  • 26.10.2009 | GmbH-Geschäftsführer

    Ausschluss vom Geschäftsführeramt nach MoMiG und Rückwirkungsverbot

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Lübeck

    Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl I 08, 2026) ist der Katalog der strafgerichtlichen Verurteilungen, die zum Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers führen, erweitert worden. Der folgende Beitrag untersucht die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG (n.F.) auf Altfälle.  

    1. Ausgangslage

    Zu den Insolvenzdelikten des StGB (Bankrott nach §§ 283 bis § 283b StGB; § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3b GmbHG, allerdings nun auf vorsätzlich begangene Taten beschränkt) sind  

    • die vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG),
    • die Straftatbestände der falschen Angaben, insbesondere
    • des Gründungsschwindels (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3c GmbHG) und
    • der unrichtigen Darstellung (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d GmbHG) sowie
    • die Betrugs- oder betrugsähnlichen Delikte nach §§ 263 ff. StGB einschließlich Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrugs und schließlich die Untreuedelikte sowie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG) hinzugekommen.

     

    Erste Beiträge liegen vor (etwa Bach, PStR 09, 209 ff.; Weiß, wistra 09, 209 ff.). Für die Beurteilung von Alt- und Übergangsfällen ist § 3 Abs. 2 S. 1 EGGmbHG zu beachten.  

    2. Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 S. 1 EGGmbHG

    Nach § 3 Abs. 2 S. 1 EGGmbHG sind die neuen Katalogtaten auf Personen, die vor dem 1.11.08 zum Geschäftsführer bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1.11.08 rechtskräftig geworden ist. Der Regelungsgehalt dieser Übergangsvorschrift bleibt m.E. im Dunkeln. Eine vor dem 1.11.08 rechtskräftig gewordene Verurteilung setzt eine vor dem 1.11.08 begangene Tat voraus. Im Umkehrschluss müsste gelten, dass die neuen Katalogtaten zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt führen, wenn die Verurteilung nach dem 1.11.08 rechtskräftig geworden ist, also selbst dann, wenn die Taten vor dem 1.11.08 begangen worden sind.