25.08.2008 | GmbH
Ressortverteilung zwischen Geschäftsführern
Zahlreiche GmbHs werden von mehreren Geschäftsführern geleitet. Trotz der Ressortverteilung bleiben sämtliche Geschäftsführer für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich (Gesamtverantwortung). Dies kann gerade in Krisensituationen zu unangenehmen Überraschungen führen.
Stellungnahme in der Literatur
Peters zeigt in seinem Beitrag zunächst die Gestaltungsmöglichkeiten auf, die bestehen, um Aufgabenbereiche zu definieren (Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse etc.). Entsprechende Regelungen sind zwingend schriftlich zu treffen. Nach Ansicht des Autors sind aber bestimmte Bereiche einer Ressortverteilung nicht zugänglich.
In der Praxis entsteht häufig der Eindruck, Geschäftsführer müssten sich im Falle einer Ressortverteilung lediglich mit dem ihnen zugewiesenen Bereich befassen und könnten die anderen Ressorts außer Acht lassen. Peters dokumentiert, dass dies ein Irrglaube ist, der erhebliche haftungsrechtliche – aber auch strafrechtliche – Konsequenzen nach sich ziehen kann. Denn trotz einer Ressortverteilung bleiben sämtliche Geschäftsführer für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich. Darüber hinaus gibt es Maßnahmen, die ein Handeln aller Geschäftsführer erfordern. Peters zeigt auf, welche Überwachungspflichten bestehen, welche Informationsrechte aber auch -pflichten in den Blick genommen werden müssen und wann ggf. auch ggü. Mitgeschäftsführern eingegriffen werden muss.
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