01.06.2004 · Fachbeitrag · Haftung
Haftung eines "Strohmann"-Geschäftsführers
| Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH ist auch dann vom FA in Betracht zu ziehen, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist (BFH 11.3.04, VII R 52/02, n.v., Abruf-Nr. 041172). |
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