Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2006 | Haftung

    Lohnsteuer: Haftung des Geschäftsführers

    Auch bei Zahlungen, die ein geschäftsführender Gesellschafter (GGF) auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die LSt einbehalten und an das FA abgeführt wird (BFH 22.11.05, VII R 21/05, Abruf-Nr. 060281).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 69 Abs. 1 S. 1 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht erfüllt werden. Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass bei jeder Lohnzahlung der GmbH die gesetzlich festgelegte LSt einbehalten und innerhalb bestimmter Fristen an das FA abgeführt wird (§ 38 Abs. 3 EStG, § 41a Abs. 1 EStG). Nach Ansicht des BFH besteht diese Pflicht auch, wenn Löhne von einem GGF aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber schuldrechtlich verpflichtet zu sein, gezahlt werden.  

     

    Praxishinweis

    Die Klage hatte nur deshalb Erfolg, weil dem GF kein Schuldvorwurf dahingehend gemacht werden konnte, er habe die Pflicht der GmbH zur Entrichtung der von ihm selbst gezahlten Löhne kennen müssen. Denn das mit drei Berufsrichtern besetzte FG Düsseldorf (EFG 92, 240) hatte bereits im November 1991 im Zusammenhang mit einem vergleichbaren Sachverhalt einen haftungsbegründenden Tatbestand nicht zu erkennen vermocht und war damit auch im Schrifttum nicht auf Widerspruch gestoßen (Klein/Rüsken, AO, § 69 Rn. 29). Auch der BFH hat die Richtigkeit dieser rechtlichen Würdigung des FG Düsseldorf in einer jüngeren Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen (BFHE 170, 295). Die streitgegenständliche Rechtslage war damit bis zum Ergehen der vorliegenden Entscheidung objektiv nicht klar und eindeutig. 

     

    Grob fahrlässig i.S. des § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet und imstande war, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt: z.B. trotz entsprechender persönlicher Fähigkeiten die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt und das unbeachtet lässt, was jedem einleuchten muss.