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  • 27.03.2009 | Haftung

    Pflichtverletzung des Steuerberaters

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Eine Pflichtverletzung des StB ist darin zu sehen, dass er - ohne valide Kenntnis vom Gesamtvermögen seines Mandanten - den Hinweis auf eine möglicherweise durch das FA erfolgende Schätzung seines Vermögens und auf dieser Grundlage ergehende Vermögensteuer­bescheide unterlässt. Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn er dem FA Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen im Wege der Selbstanzeige nach § 371 AO offenbart und nicht die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG wählt, was die erfolgte Festsetzung von Vermögensteuer vermieden hätte (OLG Celle 11.2.09, 3 U 226/08, Abruf-Nr. 090931).

     

    Sachverhalt

    K beauftragte seine Steuerberaterin B mit der Abgabe einer für ihn zur Straffreiheit führenden Erklärung gegenüber dem FA, nachdem er sich im Jahr 2004 entschlossen hatte, sein in der Schweiz deponiertes, bis dahin nicht offenbartes Kapitalvermögen nach Deutschland zu transferieren.  

     

    Zu diesem Zweck übergab er dem Mitarbeiter der B Erträgnisaufstellungen betreffend seiner Fondsanteile in der Schweiz für die Jahre 1993 bis 2001. Der Mitarbeiter bat das FA, die sich aus den Erträgnisaufstellungen ergebenden Kapitalerträge zu erfassen. Das FA wertete das Schreiben als Selbstanzeige (§ 371 AO) und erließ neben geänderten ESt-Bescheiden für den Zeitraum 1993 bis 1996 entsprechende Vermögensteuerbescheide.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat der Klage nur in Höhe des zu viel gezahlten ESt-Betrags und eines quotal entsprechenden Anteils an den Kosten für das Parteigutachten stattgegeben sowie Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit nach einem dem zugesprochenen Betrag entsprechenden Gegen­standswert zugesprochen. B habe schuldhaft ihre Pflicht aus dem Steuer­beratervertrag verletzt, in dem sie für den Zeitraum 1993 bis 2001 eine Selbstanzeige (§ 371 AO) und nicht die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG in den Jahren 1993 bis 1996, 1998 und 1999 gewählt habe. K sei dadurch ein Schaden in Höhe des übersteigenden ESt-Betrages sowie in Höhe der festgesetzten Vermögensteuer entstanden.