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  • 01.06.2007 | Haftung

    Schadensersatzpflicht des steuerlichen Beraters – Rechtsgrundlagen und Praxisfragen

    von RA Dr. Heinz-Willi Kamps, FA StR, Berlin und RA Dr. Martin Wulf, RA und FA StR, Köln

    Die Beratung im Steuerstrafverfahren erfolgt „mit dem Gesicht zur Steuer­fahndung und dem Rücken zum Mandanten“ (Streck/Spatscheck, Steuer­fahndung, 4. Aufl., 2006, Rn. 118). Aber auch im Rücken drohen bisweilen Gefahren, insbesondere wenn dem Berater Fehler unterlaufen. Denn die Beratung und Vertretung im Steuerrecht ist aufgrund der Unübersichtlichkeit des Steuerrechts durchaus fehleranfällig. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über typische Probleme der „Steuerberaterhaftung“. 

     

    1. „Steuerberaterhaftung“ nach AO und Zivilrecht

    Von der Haftung des Beraters in Steuersachen („Steuerberaterhaftung“) sind neben Steuerberatern (StB) auch Wirtschaftsprüfer (WP) und Rechtsanwälte (RA) betroffen. Für die Steuerberaterhaftung im weiteren Sinne ist zwischen der Haftung nach der AO – Haftung für Steuerschulden des Mandanten – oder der zivilrechtlichen Haftung zu unterscheiden.  

     

    Die AO kennt keine unmittelbare Haftung aus falschen Angaben des steuer­lichen Vertreters, sondern nur die indirekte Haftung über § 71 AO bei einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung. Beteiligt sich der StB durch die Erstellung einer wissentlich falschen Steuererklärung an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten, so haftet er für die hinterzogenen Steuern. Gleiches gilt, wenn der Berater etwa in der Betriebsprüfung oder für Vorauszahlungszwecke unrichtige Angaben macht, um für seinen Mandanten Steuern „zu sparen“. Die Haftpflichtversicherung des Beraters springt für eine solche Haftung nicht ein. Neben die Haftung für die steuer­lichen Folgen treten auch noch straf- und berufs­rechtliche Gefährdungen.