27.04.2009 | Haftungsbescheid
Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Es ist für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner hervorgehen oder erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt (FG Düsseldorf 10.2.09, 8 V 2459/08 A, Abruf-Nr. 091305). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das FA hat einen Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden geleistet haben soll, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, und zwar auch für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden.
Das FG Düsseldorf hat dies - zumindest im AdV-Verfahren - nicht beanstandet. Maßgeblich seien Feststellungen des FA für Steuerstrafsachen. Danach hatten Kunden der Bank im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der Zinsabschlagsteuer bereits zu Beginn des Jahres 1992 Vermögenswerte ins Ausland verlagert, um die späteren Erträge der deutschen Besteuerung endgültig zu entziehen. Um vor Nachforschungen der Finanzbehörden geschützt zu sein, hätten die Kunden ein Interesse, bei den Transfers keine Spuren zu hinterlassen; ihnen sei also an einem anonymen Transfer gelegen, den die Bank zielgerichtet geboten habe.
Bei den enttarnten Kunden habe das FA festgestellt, dass es so gut wie keinen Kunden gab, der die Kapitalerträge aus dem anonym transferierten Vermögen in seiner ESt-Erklärung angegeben hatte. Lediglich bei rund 6 % der zahlreich aufgedeckten Fälle habe keine Steuerverkürzung festgestellt werden können. Nach Ansicht des FG darf deshalb darauf geschlossen werden, dass auch nicht enttarnte, namentlich nicht genannte Kunden eine Steuerhinterziehung begangen haben.
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