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  • 29.10.2008 | Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Formalisierter Kampf gegen Schwarzarbeit

    § 35a Abs. 2 EStG dient dazu, die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ermäßigung ist die Einhaltung eines unbaren Zahlungsvorgangs (FG Niedersachsen 22.1.08, 13 K 330/07, Abruf-Nr. 082871).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Klägerin ließ im Streitjahr 2006 Fenster und Haustürflächen streichen. Die Zahlung erfolgte in bar. Obwohl die Klägerin anhand eines Kontoauszugs des Geschäftskontos des Handwerkers nachweisen konnte, dass die Leistung ordnungsgemäß abgerechnet worden war, weigerte sich das FA unter Hinweis auf § 35a Abs. 2 S. 5 EStG eine haushaltsnahe Dienstleistung bei der Berechnung des ESt zu berücksichtigen.  

     

    Die Klage blieb erfolglos. Nach § 35a Abs. 2 S. 5 EStG ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts
    nachweist. Es reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist, indem er mit Hilfe eines Kontoauszugs vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt, dass der Betrag zeitnah auf dem Konto des Handwerkers eingezahlt worden ist.  

     

    Praxishinweis

    § 35a Abs. 2 EStG dient dazu, die Schwarzarbeit im Bereich haushaltsnaher Dienstleistungen zu bekämpfen (BT-Drucks. 15/91, 19). Erfahrungsgemäß erfolgt die Entlohnung für Schwarzarbeit regelmäßig in Form der Barzahlung. Deshalb durfte der Gesetzgeber zur Eindämmung der Schwarzarbeit typisierend einen unbaren Zahlungsvorgang verlangen. Denn die Geltendmachung der haushaltsbezogenen Handwerkerleistungen ist ein Massenphänomen und die Festlegung von eindeutigen, leicht nachprüfbaren Nachweisvoraussetzungen erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge. Bei der Überweisung auf das Konto des Handwerkers sollte daher ein aussagekräftiger Text verwendet werden, um eine Rückverfolgung des eingezahlten Betrages zu ermöglichen.(AW)