01.05.2003 · Fachbeitrag · Herausgabeverlangen
In Datenbanken gespeicherte Beweismittel
| Nach § 95 StPO müssen Dritte die in ihrem Gewahrsam befindlichen Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden herausgeben. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel zur Zeit des Herausgabeverlangens noch gar nicht in der von den Behörden gewünschten Form existieren, sondern erst vom Dritten geschaffen werden müssen wie bei der Abfrage bestimmter Daten aus einer Datenbank (BVerfG, Beschluss 18.2.03, 2 BvR 369/01, n.v.). (Abruf-Nr. 030785) |
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