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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Herausgabeverlangen

    Ist künftig die Staatsanwaltschaft für ein Herausgabeverlangen zuständig?

    | Bis vor kurzem galt, dass nur die Gerichte ein Herausgabeverlangen nach § 95 Abs. 1 StPO stellen dürfen (u.a. LG Bonn NStZ 83, 327; LG Landshut WM 85, 749; KG, NStZ 89,192; LG Stuttgart NStZ 92, 77; LG Düsseldorf wistra 93, 199; a.A. war das LG Arnsberg wistra 85, 205). Nur bei "Gefahr in Verzug" wird davon abgesehen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die zur Beschlagnahme zuständigen Stellen - eben die Gerichte - seien berechtigt, ein Herausgabeverlangen anzuordnen (§ 98 Abs. 1 S. 1 StPO). |