25.08.2008 | Hinterziehung von Einfuhrabgaben und Tabaksteuer
Zigarettenschmuggel, Geldwäsche und Gewinnabschöpfung
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Strafbarkeit von Personen, die sich am Zigarettenschmuggel beteiligen und denen Erlöse aus dem Verkauf geschmuggelter Zigaretten zufließen. Zudem wird geprüft, ob und auf welche Weise der Justizfiskus diese Verkaufserlöse abschöpfen kann.
Sachverhalt |
A organisiert ab Januar 2008 den Transport unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus dem Gebiet außerhalb der EU über Polen und Deutschland nach England. Gegenüber dem polnischen Zollamt lässt A von seinen Mittätern nur die Tarnware gestellen und anmelden. Anschließend übernimmt er die Zigarettenladungen in Polen. Der Gehilfe G hilft ihm beim Umladen und erhält dafür sogleich „pauschal“ pro Tat 300 EUR. A veräußert die Zigaretten in England auf dem Schwarzmarkt. Diese Verkaufserlöse sind A‘s einzige Einkunftsquelle. Er finanziert damit den gemeinsam mit seiner eingeweihten, aber nicht an den Zigarettentransporten beteiligten Ehefrau E geführten Lebensunterhalt; er schenkt ihr einen Pkw und Schmuck und überweist ihr – als Gehalt getarnt – pro Monat 1.000 Euro auf ihr Bankkonto. |
1. Strafbarkeit des Haupttäters A und Verfall
A hat hinsichtlich der hinterzogenen Einfuhrabgaben (Zoll, polnische Einfuhrumsatzsteuer und polnische Tabaksteuer, sofern diese in Polen wie eine Einfuhrabgabe erhoben wird) gewerbsmäßigen Schmuggel begangen (§ 373 Abs. 1 und Abs. 4 AO n.F., § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 AO, § 25 Abs. 2 StGB, Art. 202 Abs. 1a ZK, Art. 40 ZK, Art. 217 ff. ZK, Art. 215 Abs. 3 ZK, Art. 221 ZK). Zudem ist er wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) strafbar, weil er beim Verbringen der Zigaretten, für die keine Steuerzeichen verwendet waren, in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Steuererklärungen abgegeben hatte (§ 19 S. 3 TabStG, § 12 Abs. 1 S. 1 TabStG). Ob in dieser Fallkonstellation die Hinterziehung der Einfuhrabgaben zur Hinterziehung der TabSt in Tatmehrheit (§ 53 StGB) steht, ist vom BGH noch nicht entschieden. M.E. ist beim A von Tatmehrheit auszugehen. Ebenfalls fehlt es an einer Stellungnahme des BGH dazu, warum § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht anzuwenden ist (aber BFH/NV 96, 934, 935).
Hinsichtlich der Entgegennahme der aus dem Zigarettenverkauf erzielten Bargeldbeträge greift der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB bereits deswegen nicht ein, weil A an der Vortat beteiligt ist (§ 261 Abs. 9 S. 2 StGB).
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