27.05.2009 | Innergemeinschaftliche Lieferungen
Streit um Steuerbefreiung: Missbrauch des Gemeinschaftsrechts als Ausschlusskriterium
von Dr. Jörg Schauf und Carsten Höink, Bonn
Das FG Baden-Württemberg zweifelt an dem vom BGH herangezogenen Ausschlusskriterium des Missbrauchs des Gemeinschaftsrechts (FG Baden-Württemberg 11.3.09, 1 V 4305/08, Beschwerde eingelegt, BFH: XI B 24/09, Abruf-Nr. 091617; BGH 20.11.08, 1 StR 354/08, wistra 09, 159, Abruf-Nr. 090530 und BGH 19.2.09, 1 StR 633/08, PStR 09, 81, Abruf-Nr. 090932).
1. Verschärfte Rechtsprechung des BGH
Nachdem auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH und des BFH eine diametrale Wendung in der Rechtsprechung zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erfolgte (nähere Angaben bei Schauf/Höink, PStR 09, 58), bemühte der BGH den gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsbegriff für den Ausschluss der Berufung auf die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen und griff damit Entscheidungen des BFH und EuGH vor.
Bei kollusivem Zusammenwirken von Lieferant und unternehmerischem Abnehmer zwecks Verschleierung der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungs- land sei § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG - das Unterliegen des Erwerbs des Liefergegenstands unter den Vorschriften der Umsatzbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat - nicht erfüllt. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts könne nicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden (BGH 20.11.08, 1 StR 354/08, wistra 09, 159, Abruf-Nr. 090530; dazu auch Sackreuther, PStR 09, 62). Dies gelte nicht nur, wenn innerhalb einer Lieferkette Scheingeschäfte vorgenommen würden, sondern erst recht, wenn Warenkreisläufe in Gang gesetzt würden, deren alleiniges Ziel es ist, die jeweilige Ware durch Scheingeschäfte künstlich zu verbilligen (BGH 19.2.09, 1 StR 633/08, PStR 09, 81, Abruf-Nr. 090932).
2. Widerspruch durch FG Baden-Württemberg
Dabei ist die Frage, ob und wann die Steuerbefreiung für innergemein-schaftliche Lieferungen trotz Erfüllung der objektiven Tatbestandsvor-aussetzungen für die Inanspruchnahme selbiger entfällt, noch nicht abschließend entschieden und bleibt auch umstritten. Die Rechtsansicht des BGH hat nun das FG Baden-Württemberg als erstes FG im Beschluss vom 11.3.09 (1 V 4305/08, Beschwerde eingelegt, BFH: XI B 24/09, Abruf-Nr. 091617) verworfen.
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