24.04.2008 | Insolvenz
FA hat keinen Vorrang vor übrigen Gläubigern
Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerechtfertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevorrechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden (BGH 11.10.07, IX ZR 87/06, Abruf-Nr. 073477). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die nominell einen Metallhandel betrieb, tatsächlich aber im Wege eines Umsatzsteuerkarussells hauptsächlich Scheingeschäfte deklarierte und hierdurch ihr nicht zustehende Vorsteuererstattungsbeträge erlangte.
Als das FA hiervon Kenntnis erlangte, erließ es am 1.3.05 einen Rückforderungsbescheid. Aufgrund einer Arrestpfändungsverfügung vom 2.3.05 erhielt es von der L-Bank als Drittschuldnerin 34.500 EUR gutgeschrieben. Die Schuldnerin beantragte am 3.3.05 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land hat an den von der Schuldnerin durch strafbare Scheingeschäfte erschlichenen Vorsteuererstattungsbeträgen keine Berechtigung erlangt, die im Falle eines Vollstreckungszugriffs eine objektive Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger ausschließt. Wer durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wurde, hat aus diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung (BGHZ 149, 100, 106 f., m.w.N.).
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