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  • 27.05.2009 | Insolvenz

    „Firmenbestattung“ und Bankrott

    § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen: Bei der Tathandlung des Verheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen oder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige Darstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse (BGH 23.4.08, 5 StR 353/08, Abruf-Nr. 091613).

     

    Sachverhalt

    A hat Gesellschaftsanteile an der B-GmbH veräußert, das Unternehmen umbenannt, den Sitz verlegt und sich als Geschäftsführer abberufen. Gleichzeitig hat er sich eine Option auf den Rückkauf der Gesellschaftsanteile an der GmbH einräumen lassen; darüber hinaus war er aufgrund einer Vollmacht weiterhin zur umfassenden Vertretung der umbenannten GmbH befugt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des BGH ist es „durchaus erwägenswert“, den Vorgang unter § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB, ggf. vorrangig unter § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu subsumieren. Nach dem Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB wird sanktioniert, wer in der wirtschaftlichen Krise in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob wider­sprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. „Geschäftliche Verhältnisse“ sind nach Ansicht des 5. Strafsenats vor allem die Umstände, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind.  

     

    Sofern A tatsächlich weiterhin bestimmenden Einfluss auf die GmbH nahm, könnte er die Fremdgläubiger über die Beteiligungsverhältnisse und die faktisch ausgeübte Geschäftsführung einschließlich des Firmensitzes getäuscht haben. A habe die Gläubiger zwar nicht über die Bonität der GmbH getäuscht; gleichwohl habe er durch die „Firmenbestattung“ die Position der Gläubiger verschlechtert.