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  • 21.04.2011 | Insolvenz

    Geschäftsführerhaftung: Zahlung rückständiger Steuern bzw. offener Arbeitnehmeranteile

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 S. 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das FA und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt (BGH 25.1.11, II ZR 196/09, Abruf-Nr. 110768).

     

    Sachverhalt

    Der Geschäftsführer einer kriselnden GmbH zahlte in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Situation erhebliche Beträge auf rückständige USt und Sozialversicherungsbeiträge (SVB). Der Versuch des Insolvenzverwalters, das frühere Organ wegen dieser Zahlung in Haftung zu nehmen (§ 64 S. 1 GmbHG) scheiterte beim BGH weitgehend.  

     

    Entscheidung

    Nach mittlerweile einhelliger Meinung in der Rechtsprechung entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters, wenn das Organ einer juristischen Person laufende LSt oder USt bzw. SVB zahlt, selbst wenn das Unternehmen insolvenzreif ist (grundlegend unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung BGH 14.5.07, II ZR 48/06, PStR 07, 198). Denn im Fall der Nichtzahlung setzt er sich der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 26b UStG bzw. § 380 AO) oder gar einer Straftat (§ 266a StGB) aus.  

     

    Der BGH dehnt diese Rechtsprechung jetzt auch auf Fälle aus, in denen nicht nur laufende - erst nach Eintritt der Insolvenzreife fällig werdende - Ansprüche befriedigt werden, sondern Zahlungen auf Rückstände erfolgen. Zwar erfüllt der Geschäftsführer schon mit der Nichtabführung der laufenden Steuern den Tatbestand der Ordnungswidrigkeiten und macht sich gleichfalls persönlich ersatzpflichtig. Dennoch besteht der Interessenkonflikt zwischen der Befolgung der Massesicherungspflicht (§ 64 S. 1 GmbHG) und der Erfüllung der steuerlichen Abführungspflicht fort: Einerseits ist die freiwillige Nachzahlung der Steuer ein Umstand, der jedenfalls bei der Verhängung und Bemessung der Geldbuße zugunsten des Geschäftsführers zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 3 und 4 OWiG, § 377 Abs. 2 AO); andererseits entfällt mit der Nachzahlung auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 69 AO, § 34 Abs. 1 AO).