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  • 01.11.2005 | Insolvenz

    GGF bezahlt Nettolöhne aus eigenen Mitteln

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH haftet auch dann für nicht einbehaltene und abgeführte LSt, wenn er die Löhne aus eigenen Mitteln unmittelbar an die Arbeitnehmer gezahlt hat, weil die GmbH mittellos war (FG Köln 24.2.05, 10 K 5429/00, Abruf-Nr. 051750).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war GGF der A-GmbH. Die GmbH reichte für die Monate Januar bis April 99 beim FA LSt-Anmeldungen ein, führte die LSt jedoch nicht ab. Das FA nahm den Kläger für rückständige LSt in Haftung. Der Kläger machte geltend, dass er die Nettolöhne aus eigenen Mitteln gezahlt habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger wurde zu Recht für die rückständige LSt in Haftung genommen (§ 69 AO). Die dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Pflichten gelten für einen GGF auch, wenn er die Löhne aus eigenen, privaten Mitteln zahlt. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers greift zumindest dann ein, wenn er zugleich Gesellschafter ist. Auf die Höhe der Beteiligung kommt es nicht an. Denn ein Gesellschafter kann „seiner“ GmbH Geldmittel auf schuldrechtlicher Grundlage (Darlehen) oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Einlage) zur Verfügung stellen. In beiden Fällen handelt es sich um eigene Mittel der GmbH.  

     

    An die Frage des Verschuldens sind strenge Maßstäbe anzulegen. Der GGF handelt auch grob fahrlässig, wenn er die Löhne ungekürzt auszahlt. Der Kläger hat zudem LSt-Anmeldungen abgegeben: Demnach waren ihm die Pflichten als GmbH-Geschäftsführer bekannt. Ihm musste auch bewusst sein, dass er diese Pflichten nicht dadurch unterlaufen konnte, dass er die Löhne von seinem eigenen Konto zahlte. Die unmittelbare Auszahlung der Löhne bedeutet lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs.