01.06.2006 | Insolvenz
Im Spannungsfeld von steuerlicher Haftung und Insolvenzrecht
Es verstößt gegen den Schutzzweck des § 69 AO, wenn den Geschäftsführer einer GmbH die bloß potenzielle Anfechtungsmöglichkeit durch den Insolvenzverwalter bereits davon befreit, den steuerlichen Pflichten der GmbH nachzukommen (FG Düsseldorf 31.1.06, 9 K 4573/03 H, Rev.eingelegt, I R 20/06, Abruf-Nr. 061382). |
Sachverhalt
K war mitgeschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH. Das FA nahm ihn wegen rückständiger KSt-Vorauszahlungen, USt und LSt in Anspruch. K wendet sich hiergegen mit dem Argument, die (rückständigen) Zahlungen wären durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen. Vor allem innerhalb der dreiwöchigen Antragsfrist für ein Insolvenzverfahren (§ 64 Abs. 1 GmbH) könne ihm die Nichtzahlung nicht zur Last gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage blieb – vorerst – ohne Erfolg. Die Haftung des K ergibt sich aus § 191 Abs. 1 AO i.V. mit § 69 AO und § 34 Abs. 1 AO. Sie wird begrenzt auf die allgemeine Quote der Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum. Der Schaden des FA besteht in der Differenz zwischen der anteiligen Befriedigung der übrigen Gläubiger und der anteiligen Befriedigung des FA. Wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung des zuständigen FA keine Auskünfte zur Zahlungssituation erteilt, ist eine Schätzung der Haftungsquote i.H. von 50 Prozent nicht zu beanstanden. Nicht entscheidend ist die sich erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ergebende Tilgungsquote.
Der Inanspruchnahme des Geschäftsführers stehen auch nicht das zivilrechtliche Haftungsrisiko des § 64 Abs. 2 GmbHG oder die Vorschriften der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO entgegen. Nur rein gedachte (hypothetische) Geschehensabläufe beseitigen nicht die Kausalität des realen Unterlassens der Steuerzahlung. Die gegenteilige – mit guten Gründen auch an die Entscheidung des BGH vom 22.1.04 (NJW 04, 1444) anknüpfende – Ansicht würde die Haftungstatbestände der AO faktisch außer Kraft setzen (zur insoweit auf § 266a StGB bezogenen Kritik des 5. BGH-Strafsenats NJW 05, 3650; Ott, PStR 06, 127 ff.). Die Vorschriften der InsO können nur für das Insolvenzverfahren selbst gelten.
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