01.11.2007 | Insolvenz
Insolvenzverschleppungshaftung verschärft
Bei der Prüfung der Strafbarkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist bei der Feststellung der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG zutreffend von der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO auszugehen (BGH 23.5.07, 1 StR 88/07, wistra 07, 312, Abruf-Nr. 072115). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der 1. Strafsenat des BGH bestätigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung und klärt nebenbei – „ergänzend bemerkt der Senat“ – eine der gegenwärtig umstrittensten Fragen des Wirtschaftsstrafrechts. Hiernach soll bei der Prüfung der Strafbarkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (Insolvenzverschleppung) bei der Feststellung der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG von der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO – die Insolvenzordnung hat die Konkursordnung mit Wirkung vom 1.1.99 abgelöst – auszugehen sein (sog. Zivilrechtsakzessorietät).
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Obgleich der Gesetzgeber ausdrücklich eine Änderungen im Strafrecht vermeiden wollte, soll nach Ansicht des 1. Strafsenats nunmehr auf die bislang anerkannten Merkmale der „Dauer“ und der „Wesentlichkeit“ bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit verzichtet werden.
Mit dieser Legaldefinition sei auch die frühere Rechtsprechung überholt, wonach nur die von den Gläubigern „ernstlich eingeforderten“ Verbindlichkeiten maßgebend waren. Entscheidend sei allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann.
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