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  • 24.07.2008 | Insolvenz

    Schleppende Lohnzahlung kann Zahlungseinstellung anzeigen

    Bei der Annahme, ein Gläubiger habe stillschweigend in eine spätere oder nachrangige Befriedigung seiner Forderung eingewilligt, ist Zurückhaltung geboten. „Erzwungene Stundungen“ stehen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH 14.2.08, IX ZR 38/04, Abruf-Nr. 081027).

     

    Sachverhalt

    Gestritten wird über die Frage, ob die J-GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Das LG hat dies verneint. Zwar seien die Löhne mit Verzögerungen von einem bis zwei Monaten gezahlt worden. Die Arbeitnehmer seien jedoch über die schlechte finanzielle Situation der GmbH informiert gewesen und hätten die schleppenden Lohnzahlungen hingenommen, ihre Forderungen somit gestundet. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH tritt dieser Bewertung entgegen. Zwar dürften nur Forderungen berücksichtigt werden, die ernsthaft eingefordert werden. Um den richtigen Zeitpunkt für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu finden, müssten aber auch solche Gläubiger berücksichtigt werden, die den Schuldner zur Zahlung aufgefordern, dann aber ihre Bemühungen einstellen, ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, sie seien damit einverstanden, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit vorerst nicht erfülle.  

     

    Die Forderung eines Gläubigers, der in eine spätere oder nachrangige Befriedigung eingewilligt habe, dürfe hingegen nicht berücksichtigt werden, auch wenn keine rechtlich bindende Vereinbarung getroffen worden sei oder die Vereinbarung nur auf die Einrede des Schuldners berücksichtigt werde und vom Gläubiger einseitig aufgekündigt werden könne. Bei der Annahme, ein Gläubiger habe stillschweigend in eine spätere oder nachrangige Befriedigung seiner Forderung eingewilligt, ist Zurückhaltung geboten. „Erzwungene Stundungen“, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger seine Zahlungen zwar einfordert, auf die Zahlung aber nicht besteht, weil er den Zusammenbruch des Schuldners nicht verantworten möchte, stehen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.