01.10.2006 | Insolvenz
Zahlungsunfähigkeit bei rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht (BGH 13.6.06, IX ZB 238/05, Abruf-Nr. 062260). |
Sachverhalt
Die Krankenkasse K beantragte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Monate 02/04 bis 08/04 am 20.9.04 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Glaubhaftmachung legte sie einen vollstreckbaren Auszug aus dem Heberegister vor, der die Ansprüche nach Hauptforderung, Säumniszuschlägen sowie Kosten und Gebühren aufschlüsselt.
Entscheidungsgründe
Ist der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von insgesamt mehr als sechs Monaten im Rückstand, dann hat der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig glaubhaft i.S. des § 294 ZPO gemacht. Ob es sich bei dem Antragsteller um eine öffentlich-rechtlich organisierte Krankenkasse oder um einen privaten Gläubiger handelt, ist hierbei unerheblich.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht (§§ 17, 129 ff. InsO, § 64 GmbHG) ist einheitlich zu verstehen. Keine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne liege vor, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % überschreitet. Ausnahmsweise wird von der Zahlungsunfähigkeit abgesehen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.
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