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  • 01.06.2006 | Insolvenz

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

    von RA / StB Julian Ott, FA StR, Berlin*

    Gerät eine GmbH in die Krise, die zu einer Insolvenz des Unternehmens führt, ist der Geschäftsführer (GF) auf Grund der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Zuweilen können unterschiedliche gesetzliche Vorschriften und deren Auslegung zu einem kaum lösbaren und äußerst haftungsträchtigen Konflikt für den GmbH-GF führen. 

    1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

    Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird nach § 266a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Vorenthalten tritt bei Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags im laufenden Beitragsmonat ein. Der Straftatbestand ist auch bei bloßer Verspätung verwirklicht. Eine spätere Zahlung beseitigt die eingetretene Strafbarkeit nicht, trägt aber zur Strafmilderung bei.  

     

    Die Verpflichtung, die Arbeitnehmeranteile abzuführen, entfällt auch dann nicht, wenn die Löhne nicht mehr ausgezahlt werden. Ebenso ist eine anteilige Kürzung bei Teilauszahlung zu vermeiden. Insoweit besteht ein Unterschied zur Geschäftsführerhaftung für LSt (§§ 191, 69, 34 AO). Eine Reduzierung kann sich allein aus einer Senkung des Lohns durch Anpassung des Arbeitsvertrages ergeben. Das kommt aber mit Blick auf Insolvenzgeld- und spätere Arbeitslosengeldansprüche des Mitarbeiters meist nicht in Betracht. 

     

    Praxishinweis: Soweit im Vorfeld einer Insolvenz Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile noch geleistet werden, sollte der GF von seinem Recht auf Tilgungsbestimmung Gebrauch machen und den Verwendungszweck der Überweisung eindeutig bestimmen. Hierzu ist die ausdrückliche Bezeichnung „Arbeitnehmeranteile“ auf der Überweisung anzubringen. Andernfalls erfolgt eine Verrechnung der eingehenden Beträge anhand der BeitragszahlungsVO. Danach werden Teilzahlungen gleichmäßig auf fällige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile angerechnet und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nicht sicher ausgeschlossen.