27.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009
Bedenken gegen Reform des Verjährungsrechts
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Am 24.12.08 wurde im BGBl das JStG 2009 veröffentlicht (BGBl I, 2794). Wie schon bei den „Dezemberreformen“ des Jahres 2001 (BGBl I, 3922 - Einführung des § 370a AO) und des Jahres 2007 (BGBl I, 3198 - Abschaffung des § 370a AO und Neuschaffung des § 370 Abs. 3 S. 2 AO) kommen Zweifel an den handwerklichen Fertigkeiten des Gesetzgebers auf.
1. Änderung des § 376 AO
In den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.08 zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO n.F.). Der bisherige § 376 AO ist ohne inhaltliche Änderung § 376 Abs. 2 AO geworden. In § 23 EGAO ist geregelt, das § 376 AO (nur) für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen gilt, d.h. Altverfahren werden strafrechtlich nicht noch einmal eröffnet.
Demgegenüber sollte nach dem Referentenentwurf des BMF und dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 16/10189, S. 26) die Verfolgung „für Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370 AO)“ generell erst nach zehn Jahren verjähren. Dies sei nicht zuletzt angesichts des Liechtenstein-Skandals „eine sinnvolle Maßnahme, um Steuerbetrug einzudämmen“.
2. Keine Parallelität zum Steuerhaftungsrecht
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