01.09.2007 | Kapitaleinkünfte
Werbungskosten bei Steuerhinterziehung
Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen. Daher sind Depotkosten einer Schweizer Bank auch bei Hinterziehung der ESt als Werbungskosten abzugsfähig (FG Baden-Württemberg 7.3.07, 13 K 9/07, Abruf-Nr. 072134). |
Sachverhalt
Im Rahmen von Ermittlungen der Steufa bei einer Raiffeisenbank wurde festgestellt, dass die Kläger über diese Bank bei einer Bank in der Schweiz Kapitalvermögen angelegt hatten. Das FA forderte die Kläger auf, ihre ausländischen Kapitalerträge anzugeben. Mit ihrem Einspruch gegen die Änderungsbescheide möchten die Kläger erreichen, dass das FA die Depotgebühren als Werbungskosten anerkennt. Nach Ansicht des FA sind die im Ausland angefallenen Aufwendungen als Kosten einer Steuerhinterziehung nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage war erfolgreich. Aufwendungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen gemäß § 20 EStG veranlasst sind (BFH/NV 94, 225). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn
- objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und
- subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden.
Dabei setzen Werbungskosten stets einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht kein notwendiges Merkmal ist. Die Aufwendungen müssen zu einer Einkunftsart in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wertpapieren sind nach Ansicht des FG Werbungskosten. Depotgebühren seien zwar nicht ausschließlich und unmittelbar durch die Erträge von Wertpapieren veranlasst, da sie nicht nur Entgelt für die Erzielung von Zinsen und Gewinnanteilen sind, sondern auch für die Verwahrung und Verwaltungstätigkeiten der Bank. Entscheidend sei jedoch, ob auf Dauer gesehen voraussichtlich mit steuerpflichtigen Überschüssen der Kapitalanlage zu rechnen ist.
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