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  • 01.05.2006 | Kontenabrufverfahren

    Kontenabfrage in Europa

    von RA Michael Tsambikakis, FA StrR, Köln und RA Thomas Wenzler, FA StR, Köln

    Das Thema Kontenabruf ist in aller Munde. Die Verfassungsmäßigkeit von § 93 Abs. 7und 8 AO ist bisher gerichtlich nicht abschließend geklärt. Während der BFH sie im Rahmen der Entscheidung zur Besteuerung privater Wertpapierspekulationsgeschäfte bejaht, steht die Entscheidung des BVerfG noch aus. Die Bundesregierung plant zugleich eine Ausdehnung der Kontenabfragen. 

     

    1. Informationsaustausch weltweit

    Bei alledem wird zuweilen übersehen, dass auch ausländische Konten deutscher Steuerpflichtiger vor Entdeckung keineswegs sicher sind und die Finanzbehörden von ihren Befugnissen nach § 117 AO Gebrauch machen. Aber auch der Informationsaustausch durch Spontanauskünfte, d.h. die Erteilung von Informationen durch einen Staat an einen anderen Staat ohne zu Grunde liegendes Auskunftsersuchen, nimmt stetig zu. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.77 über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, die von der Bundesrepublik Deutschland mit dem EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG) umgesetzt worden ist. § 2 Abs. 2 EGAHiG bestimmt, dass Auskünfte an einen Mitgliedstaat ohne Ersuchen erteilt werden können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt sind oder werden könnten. 

     

    Über kurz oder lang wird der Informationsaustausch zwischen den Staaten der EU so lückenlos sein, dass kein Konto eines Steuerpflichtigen in der EU unentdeckt bleibt. Aber auch mit Staaten außerhalb der EU ist ein Informationsaustausch im Besteuerungsverfahren möglich, wenn ein DBA mit entsprechenden Regelungen besteht (vgl. „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen“ – BMF 25.1.06, IV B 1 - S 1320 - 11/06, Abruf-Nr. 061137).  

     

    2. Bilaterale Rechtshilfe: Protokoll über die Rechtshilfe in Strafsachen