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  • 27.08.2009 | Kontrollmitteilung

    Hinzuziehung nach § 174 Abs. 5 AO und notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das FA dem Einspruch des Einspruchsführers abhilft und in der Einspruchsentscheidung bindende Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 AO i.V. mit § 174 Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können (BFH 29.4.09, X R 16/06, Abruf-Nr. 092255).

     

    Sachverhalt

    R hatte in einer Selbstanzeige Provisionszahlungen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Wertpapierverkäufen geltend gemacht. Er behauptete, er habe die Provisionszahlungen dem Steuerpflichtigen F in bar zugewendet. Nach einer Kontrollmitteilung schätzte das FA bei F für 2000 Einkünfte aus Gewerbe­betrieb hinzu. F erhob Einspruch, R wurde gemäß § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren hinzugezogen. F bestritt, die Provisionszahlungen erhalten zu haben, während R vortrug, er habe die Beträge an F in bar übergeben. Das FA gab dem Einspruch statt, da R keinen Nachweis für den Empfang des Geldes vorlegen konnte und nicht erkennbar war, für welche Gegenleistung R an F Unterprovisionen gezahlt hat. Die Einspruchsentscheidung wurde auch R bekannt gegeben mit dem Hinweis, dass diese Entscheidung ihm gegenüber Bindungswirkung entfalte. R erhob Klage. F wurde vom FG nicht beigeladen. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da R nicht klagebefugt sei, weil die Abhilfeentscheidung zugunsten des F ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalte. Hiergegen richtet sich die Revision des FA, da nach Ansicht des FA auch eine Abhilfeentscheidung den Hinzugezogenen bindet.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist begründet, da die Einspruchsentscheidung gegenüber R für das Folgeänderungsverfahren Bindungswirkung entfaltet. Das FG hatte den F zum Klageverfahren des R nicht beigeladen, obwohl ein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt (§ 60 Abs. 3 FGO). Der Rechtsbehelfsführer und Inhaltsadressat des angefochtenen Steuerbescheids - im Streitfall der Steuerpflichtige F - ist zur Wahrung seiner Rechte im anschließenden, von dem zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen als Kläger - hier R - betriebenen finanzgerichtlichen Klageverfahren notwendig beizuladen (BFH 4.10.06, X B 114/06, Abruf-Nr. 092724). R war klagebefugt, da er durch die ihm bekannt gegebene Einspruchsentscheidung materiell und formell beschwert ist. Die Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren kann gemäß § 174 Abs. 5 S. 2 AO erfolgen. Der hinzugezogene Dritte erlangt im Einspruchsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§ 359 Nr. 2 AO, § 360 Abs. 1 und 4 AO).  

     

    Wird in einem Verfahren, an dem der Hinzugezogene beteiligt ist, der gegen­über dem Steuerpflichtigen ergangene Steuerbescheid geändert, dann ist damit grundsätzlich in verbindlicher Weise auch gegenüber dem Hinzugezogenen entschieden, welche „richtigen steuerlichen Folgen“ gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO zu ziehen sind. In der Einspruchsentscheidung wurde der Einkommen­steuerbescheid zugunsten des F geändert. Bei Bestandskraft der Einspruchsentscheidung steht gegenüber R bindend fest, dass er dem F kein Bargeld übergeben hätte und daher ein Betriebsausgabenabzug für die geltend gemachten Unterprovisionen nicht in Betracht käme.  

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