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  • 02.10.2008 | Korruption

    Untreue durch „schwarze Kasse“

    Bereits durch die pflichtwidrige Vorenthaltung der Geldmittel und ihre Verwaltung in einem verdeckten Kontensystem unter Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungsrecht kann dem Arbeitgeber ein Vermögensnachteil zugefügt werden (BGH 29.8.08, 2 StR 587/07, Abruf-Nr. 082872).

     

    Sachverhalt

    Die beiden Angeklagten bestachen Mitarbeiter der E, um die Vergabe von Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von 338,1 Mio. EUR an die S-AG zu erreichen. Zur Durchführung und Verschleierung der Zahlungen bedienten sie sich dabei in einem Fall eines liechtensteinischen Konten­geflechts auf die Namen verschiedener „Briefkasten“-Firmen, das in dem Geschäftsbereich der Kraftwerkssparte als etabliertes System zur Bestreitung von „nützlichen Aufwendungen“ zur Erlangung von Aufträgen eingerichtet war. Im anderen Fall verwendete einer der beiden Angeklagten eine „schwarze Kasse“ der früheren – Jahre zuvor von der S-AG übernommenen – K-AG, von deren Existenz – außer den beiden Angeklagten selbst – niemand wusste. Die S-AG erwirtschaftete aus den – durch Bestechung erlangten – Aufträgen einen Gewinn i.H. von 103,8 Mio. EUR vor Steuern.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB). Indem Gelder der S-AG dieser vorenthalten und in verdeckten Kassen geführt wurden, sei das Vermögen dem Arbeitgeber entzogen worden. Zudem sei gegen ausdrückliche Compliance-Vorschriften des Unternehmens und unter Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten gehandelt worden. Auf die Absicht, die Mittel zu einem späteren Zeitpunkt „nach eigenem Gutdünken“ wieder zugunstehn des Unternehmens zu verwenden, komme es für die Frage einer tatbestandsmäßigen Pflichtverletzung nicht an. Bereits durch die pflichtwidrige Vorenthaltung der Geldmittel und ihre Verwaltung in einem verdeckten Kontensystem unter Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungsrecht könne dem Arbeitgeber ein Vermögensnachteil i.S. des § 266 StGB zugefügt werden.  

     

    Die Tat war nach Ansicht des BGH bereits mit dem Verschweigen der Existenz der schwarzen Kasse vollendet. Auf den Gewinn, den die S-AG aus dem späteren Einsatz der Mittel als Schmiergelder erwirtschaftete, kam es daher für den Schuldspruch wegen Untreue nicht mehr an. Nach Ansicht des BGH steht diese Motivation auch einem vorsätzlichen Fehlverhalten nicht entgegen.