02.10.2008 | Korruption
Unverzügliche Meldepflicht für
Finanzbehörden bei Bestechungsverdacht
von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten (BFH 14.7.08, VII B 92/08, Abruf-Nr. 082770). |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin B leistete in den Jahren 1995 bis 2002 Zahlungen an den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden i.H. von 10 v.H. des Wertes der von diesem im Namen des Kunden bei B bestellten Waren. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der B gelangte das FA zu der Auffassung, dass die Zahlungen den Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB bzw. § 12 UWG a.F. (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) erfüllen könnten. Es beabsichtigt daher, die erlangten Erkenntnisse über diese Zahlungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der B, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen der Betriebsprüfung erlangten Informationen über die Zahlungen an die StraBu zur Weiterleitung an die zuständige StA weiterzugeben, blieb erfolglos. Nach Ansicht des BFH ist das FA nach der ausdrücklichen Anweisung in § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden die angekündigte Mitteilung zu machen.
Sowohl nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 2 EStG (1996) als auch nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG (StEntlG 1999/2000/2002) teilt die Finanzbehörde Tatsachen, die den Verdacht einer Tat (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 1 EStG begründen, der StA oder der Ordnungs- respektive Verwaltungsbehörde mit. Eine Tat i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 1 EStG muss den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen erfüllen. Ein solcher Straftatbestand ist in § 299 Abs. 2 StGB normiert (dazu Ahlbrecht/Dann, PStR 08, 209 ff.). Danach wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
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