22.06.2011 | Landgericht Bonn
Steuerberater muss überwacht werden
Das LG Bonn hat mit Beschluss vom 21.3.11 (35 T 1620/10, Abruf-Nr. 111884) eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verworfen, mit dem ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB sanktioniert worden war. Das betroffene Unternehmen hatte sich damit verteidigt, dass es seinem Steuerberater rechtzeitig einen Auftrag erteilt habe, damit dieser die Jahresabschlussunterlagen erstellt und beim Bundesamt einreicht. Aus nicht näher erklärbaren Gründen verzögerte sich jedoch der Postlauf des Beauftragungsschreibens, sodass der Steuerberater die maßgeblichen Unterlagen zu spät einreichte.
Praxishinweis |
Nach Ansicht des Gerichts verbleibt bei einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft nach der Beauftragung eines Steuerberaters zumindest eine Überwachungspflicht. Im Rahmen dieser Pflicht müsse auf Verzögerungen bei der Auftragsbearbeitung durch den Steuerberater reagiert werden. Dies sei vorliegend schuldhaft unterblieben. |