06.01.2009 | Liechtenstein
Aufsichtsrechtliche Risiken für Bankvorstände
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Die aktuellen „Liechtensteiner Steuerstrafverfahren“ sowie die damit einhergehenden Durchsuchungen bei Banken erinnern an die 90-er Jahre, als zahlreiche Bankvorstände in den Fokus der StA gerieten. Jenseits der immer wieder diskutierten steuerstrafrechtlichen Risiken für Bankmitarbeiter (BGHSt 46, 107) können entsprechende Strafverfahren auch aufsichtsrechtlich zu einschneidenden Konsequenzen für die Bank bzw. die Vorstände führen. Dies gilt umso mehr, als § 8 Abs. 2 KWG das Steuergeheimnis (§ 30 AO) suspendiert und umfangreiche Mitteilungsverpflichtungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründet.
1. Abberufung von Geschäftsleitern / Aufhebung der Erlaubnis
Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der Erlaubnis der BaFin (§ 32 Abs. 1 S. 1 KWG). Mit der Leitung einer Bank dürfen nur - i.S. des Aufsichtsrechts - „zuverlässige“ Personen betraut werden.
In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 KWG kann die BaFin, statt die Erlaubnis für das Institut aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen (§ 36 Abs. 1 S. 1 KWG). Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG kann die BaFin die Erlaubnis aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 8 KWG oder § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG rechtfertigen würden. Nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 KWG bezeichneten Personen („Geschäftsleiter“) nicht zuverlässig ist.
Die BaFin kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen des KWG, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Investmentgesetzes, des Pfandbriefgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der BaFin verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die BaFin dieses Verhalten fortsetzt (§ 36 Abs. 2 KWG).
2. Bewertungsmaßstab der individuellen Zuverlässigkeit
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