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  • 22.10.2010 | Lohnsteuer

    Mindestlohn und Steuerhinterziehung?

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge ist bei Mindestlohnverstößen auf den regulär geschuldeten Lohn abzustellen und nicht auf den tatsächlich gezahlten (LG Magdeburg 29.6.10, 21 Ns 17/09, Abruf-Nr. 102430).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte hat zwischen August 2004 und Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion als Reinigungskräfte in westdeutschen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und in einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12 Stunden arbeiten und verdienten zwischen 60 EUR und 170 EUR monatlich. Weiterhin erhielten sie freie Kost und Logis.  

     

    Der Angeklagte erhielt für die Tätigkeit von den Raststätten rund 500 EUR monatlich zzgl. des Trinkgelds und der Entgelte, die für die Benutzung der Duschen anfielen. Das Trinkgeld floss damit nicht den Putzfrauen, sondern dem Angeklagten zu. Das LG ermittelte Stundenlöhne von maximal 1,79 EUR und minimal unter 1 EUR, die die Putzfrauen erhielten. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 EUR/h.  

     

    Entscheidungsgründe

    Da der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlte, verurteilte ihn das Gericht wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (SVB) (§ 266a StGB).