01.05.2007 | Mitwirkungspflicht
Schätzungsbefugnis im Besteuerungsverfahren bei zeitgleichen Ermittlungen
Die Finanzbehörde ist zur Schätzung (§ 162 AO) befugt, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines zeitgleich laufenden Ermittlungsverfahrens die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verweigert. Dem steht auch das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 S. 2 AO nicht entgegen (BFH 28.12.06, VIII B 48/06, Abruf-Nr. 071328). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Gegen den Kläger wird wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ermittelt. An der Aufklärung des steuererhöhenden Sachverhalts im Besteuerungsverfahren wirkte er nicht mit. Seine Klage gegen die daraufhin vorgenommene Schätzung der Finanzbehörde blieb erfolglos.
Die Finanzbehörde hat – so der BFH – die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Der steuerstrafrechtliche Grundsatz, das niemand gehalten ist, sich selbst zu belasten, ändere daran nichts (BFH/NV 05, 503).
Praxishinweis
Der Erlass eines Steuerbescheides – auch soweit Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind – ist kein Zwangsmittel, sondern eine unabdingbare Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die durch § 393 Abs. 1 S. 2 AO geschützten Steuerpflichtigen würden lediglich das Risiko einer ungünstigen Tatsachenwürdigung tragen. Anderes muss aber gelten, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen durch bewusste Androhung einer – unzulässigen – Übermaßschätzung zur Mitwirkung zwingt.
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