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  • 22.07.2011 | Rechtsprechungsübersicht

    Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht: BGH-Rechtsprechung von Juni 08 bis Februar 11

    von VRiLG Dr. Claas Leplow, Lübeck

    Der folgende Beitrag fasst die Rechtsprechung des BGH zum Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht nach Übergang der Sonderzuständigkeit auf den 1. Strafsenat zusammen. Die Rechtsprechung des vormals zuständigen 5. Strafsenats wurde fortgesetzt und dogmatisch überzeugend ergänzt.  

    1. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

    Unermüdlich hält der BGH die Landgerichte zur sorgfältigen und eigenständigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Berechnung der Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben bzw. der Verbrauchsteuern an - insbesondere der Tabak- und Branntweinsteuer.  

     

    1.1 Zollwert für Berechnung der hinterzogenen Einfuhrzollschuld

    Der Zollwert (Art. 28 bis 31 ZK = Art. 40 bis 43 MZK (= Modernisierter Zollkodex, VO Nr. 450/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.08 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaft ABl. EU Nr. L 145/1)) ist die maßgebliche Ausgangsgröße zur Berechnung der Zollschuld (= Zollwert multipliziert mit der Anzahl der geschmuggelten Zigaretten; darauf Anwendung des Zolltarifs aus der Kombinierten Nomenklatur). Der Zollwert ist der Transaktionswert, d.h. der Preis, zu dem die eingeführte Drittlandsware tatsächlich verkauft wird. Daher legt der legal Einführende seiner Zollanmeldung regelmäßig den Kaufvertrag mit seinem in der EU ansässigen Abnehmer bei. Bei geschmuggelten Zigaretten existieren regelmäßig keine schriftlichen Kaufverträge; da sich der Transaktionswert weder nach gleichen oder gleichartigen Waren noch der deduktiven Methode bestimmen lässt und die Herstellungskosten unbekannt sind, verbleibt letztendlich nur die Schlussmethode, die eine Schätzung zulässt. Dabei ist laut BGH vom 19.8.09 (1 StR 314/09, wistra 10, 30) der übliche Importpreis für Markenzigaretten des unteren Preissegments anzusetzen.  

     

    Der Vergleich mit dem BMF-Schreiben vom 13.10.06 (III B 2 - Z 5302/06/0001, bei einem Zollwert von je 10 Stück bis 50.000 Stück 0,58 EUR, bis 1 Mio. Stück 0,34 EUR, über 1 Mio. Stück 0,31 EUR) zeigt: Mit einem Zollwert von 3 Cent pro Zigarette ist der Tatrichter auf der sicheren Seite; jedenfalls das Beruhen der Strafe auf einer unsorgfältigen Ermittlung oder/und Darstellung des Transaktionswerts zulasten des Angeklagten wird dann auszuschließen sein. Angesichts der Anzahl der geschmuggelten Zigaretten werden sich auch bei dem geringen Zollwert von 3 Cent pro Zigarette beachtliche Hinterziehungsbeträge ergeben.