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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Rechtsweg

    Info-Weitergabe an Wohnsitz-FÄ

    | Soll der Steufa untersagt werden, Informationen weiterzuleiten, die sie im Rahmen eines unter der Herrschaft der StA stehenden Ermittlungsverfahrens (§ 404 AO) gegen „bekannte und unbekannte Anleger sowie bekannte und unbekannte Gehilfen der Bank “ gewonnen hat, so ist hierfür der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (FG Hessen, Beschluss 5.9.00, 4 V 2857/00, Beschwerde BFH VII B 277/00, EFG 00, 1266). (Abruf-Nr. 001510) |