27.04.2009 | Schadenersatzleistungen
Kontrollmitteilungen nach Bankenprüfung
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind - wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind - nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung „im Bankenbereich“ (BFH 9.12.08, VII R 47/07, Abruf-Nr. 090981). |
Sachverhalt
Das beklagte FA führte bei einer Bank eine Außenprüfung durch, die nach der Prüfungsanordnung die KSt, GewSt und USt 2001 umfasste. Gegenstand der Prüfung war auch ein Aufwandskonto „Wertpapier-Fehlgeschäfte“. Auf diesem Konto wurden Schadenersatzzahlungen gebucht, die die Bank z.B. wegen fehlerhaft ausgeführter Wertpapieraufträge an ihre Kunden geleistet hatte. Die Bank legte dem FA Belege vor, unter denen sich auch Schriftwechsel mit ihren Kunden sowie Auszüge über die gemäß § 154 Abs. 2 AO legitimationsgeprüften Depots befanden. Nach Auswertung der Unterlagen beabsichtigte das FA, zu den Steuerakten von 34 Kunden Kontrollmitteilungen anzufertigen und an die Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Bank gegen die Ankündigung des FA hatte vor dem BFH zunächst Erfolg, weil die vom FG getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des § 30a Abs. 3 AO nicht ausreichen, einen hinreichenden Anlass für die Ausfertigung der beabsichtigten Kontrollmitteilungen zu bejahen. Nach § 194 Abs. 3 AO sind Kontrollmitteilungen grundsätzlich zulässig (BVerfG 9.3.04, 2 BvL 17/02, PStR 04, 74). Nach Ansicht des BFH besteht keine generelle Auswertungsbeschränkung „im Bankenbereich“. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 30a Abs. 1 AO, wonach die Finanzbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88 AO) „auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen“ haben.
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich vor. Die Erkenntnisse, die der Prüfer anlässlich der Prüfung des bankinternen Kontos „Wertpapier-Fehlgeschäfte“ über Wertpapiergeschäfte von Bankkunden erlangt hat, könnten für die Frage relevant sein. Gleichwohl hatte die Klage der Bank Erfolg, weil vorliegend § 30a Abs. 3 S. 2 AO zu beachten ist. § 30a Abs. 3 AO wirkt insoweit als Einschränkung zu § 194 Abs. 3 AO. Danach sind bezüglich legitimationsgeprüfter Guthabenkonten und Depots Kontrollmitteilungen nur rechtmäßig, sofern im Einzelfall ein hinreichender Anlass für die Annahme besteht, dass weitere Ermittlungen zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen können.
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